Entwurf einer
Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
(Stand: 18.09.2010)
§ 1
Präambel
(1) Zur Förderung und Pflege der Kirchenmusik in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird eine Kammer für Kirchenmusik eingesetzt. Sie ist der Beirat der Landeskirche für kirchenmusikalische Fragen.
(2) Sie beobachtet das kirchenmusikalische Geschehen und gibt dazu Anregungen, sie bündelt unterschiedliche Arbeitsweisen im Bereich der Kirchenmusik und nimmt zu wichtigen kirchenmusikalischen Fragen Stellung.
(3) Sie führt die verschiedenen kirchenmusikalischen Verbände und Vereine der Landeskirche sowie die mit Fragen der Kirchenmusik und Liturgie befassten Arbeitsbereiche des Landeskirchenamtes unter einem Dach zusammen und verbindet sie mit der Landessynode.
§ 2
Aufgaben
Die Kammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes in kirchenmusikalischen Fragen;
2. Beratung und Unterstützung der kirchenmusikalischen Fachaufsicht und der anderen auf landeskirchlicher Ebene tätigen Kirchenmusiker;
3. Beratung kirchenmusikalischer Fachfragen;
4. Förderung der Aus-, Fort-, und Weiterbildung haupt-, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Kirchenmusiker;
5. Koordinierung kirchenmusikalischer Aktivitäten auf landeskirchlicher Ebene;
6. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Stellenplankriterien für den kirchenmusikalischen Dienst;
7. Mitwirkung bei der Berufung des Landeskirchenmusikdirektors und anderer kirchenmusikalischer Leitungsstellen in der Landeskirche (Rektor der HS für Kirchenmusik, Landesobmann des Kirchenchorwerkes, Referent für Jugendmusik und Bandarbeit, Kirchenmusikdirektoren);
8. Beratung zu Fragen der Rechtsstellung der Kirchenmusiker;
9. Mitwirkung bei der Erarbeitung von rechtlichen Regelungen für die kirchenmusikalische Arbeit einschließlich arbeitsrechtlicher Fragen;
10. konzeptionelle und strukturelle Arbeit, Entwicklung tragfähiger Leitbilder und Perspektiven;
11. Sorge für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchenmusik und Stellungnahme zu kulturpolitischen Fragen;
12. Beratung über die Verteilung von Fördermitteln für die Kirchenmusik.
§ 3
Zusammensetzung
Der Kammer gehören an:
1. der Landeskirchenmusikdirektor;
2./3. zwei zuständige Vertreter des Landeskirchenamtes (ein Theologe, ein Jurist);
4. ein Vertreter des Kirchenchorwerkes;
5. ein Vertreter der Sächsischen Posaunenmission;
6. ein Vertreter des Kirchenmusikerverbandes;
7./8. je ein Vertreter der Hochschule für Kirchenmusik Dresden und des Kirchenmusikalischen Institutes Leipzig;
9. ein Vertreter des KMD-Konventes;
10. ein vom KMD-Konvent für jeweils 6 Jahre berufener hauptamtlicher Kirchenmusiker (A/B);
11. ein vom KMD-Konvent für jeweils 6 Jahre berufener nebenamtlicher Kirchenmusiker;
12. ein vom KMD-Konvent für jeweils 6 Jahre berufener auf Honorarbasis tätiger Kirchenmusiker;
13. der Referent für Jugendmusik und Bandarbeit des Landesjugendpfarramtes.
Die verschiedenen Regionen der Landeskirche und die unterschiedlichen Akzentuierungen kirchenmusikalischer Arbeit sollen angemessen vertreten sein.
Die Kammer kann bis zu 3 weitere Mitglieder für jeweils 6 Jahre hinzuberufen.
Bei Bedarf können weitere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden (z.B. Fachbeauftragter für Orgelwesen, Bildungsreferent des Landeskirchenamtes, Mitarbeitervertreter, Mitglied der Landessynode).
§ 4
Arbeitsweise
(1) Die Kammer für Kirchenmusik tritt mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Landeskirchenamt oder mindestens sechs der Mitglieder der Kammer für Kirchenmusik dies verlangen.
(2) Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende der Kammer für Kirchenmusik mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
(3) Die Kammer für Kirchenmusik ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist und zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen als abgegebene gültige Stimmen gelten. Bei den Beratungen und Entscheidungen soll Einmütigkeit angestrebt werden.
(4) Die Kammer für Kirchenmusik kann je nach Notwendigkeit Fachausschüsse für spezielle Aufgaben einsetzen. Sie hat deren Arbeit zu begleiten.
(5) Über die Sitzungen der Kammer für Kirchenmusik ist Protokoll zu führen; das Protokoll erhalten alle Mitglieder der Kammer für Kirchenmusik, das Kollegium des Landeskirchenamtes und das Präsidium der Landessynode.
(6) Die Entscheidungen der Kammer für Kirchenmusik werden zeitnah allen interessierten Kirchenmusikern zugänglich gemacht.
(7) Die Kammer für Kirchenmusik gibt sich eine Geschäftsordnung.
Im Haushalt der Landeskirche werden Grundbeträge für die Arbeit der Kammer für Kirchenmusik ausgewiesen.
§ 5
Vorsitz und Vorstand
(1) Den Vorsitz der Kammer für Kirchenmusik führt der Landeskirchenmusikdirektor. Die Kammer für Kirchenmusik wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Kirchenmusiker zum stellvertretenden Vorsitzenden für 6 Jahre.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie drei weitere von der Kammer für Kirchenmusik gewählte Mitglieder bilden den Vorstand der Kammer für Kirchenmusik.
(3) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Kammer für Kirchenmusik umzusetzen, deren Aufgaben zwischen den Sitzungen wahrzunehmen und ihre Sitzungen vorzubereiten.
(4) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zwischen den Sitzungen der Kammer für Kirchenmusik zusammen. Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll erhalten alle Mitglieder des Vorstandes und der für Kirchenmusik zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes.
(5) Seine Entscheidungen teilt der Vorstand zeitnah allen Mitgliedern der Kammer für Kirchenmusik mit. Diese kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes und kann in besonderen Fällen diese Beschlüsse aufheben.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.
(3) Änderungen dieser Ordnung beschließt die Kammer für Kirchenmusik. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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